Die Stiftungssatzung

Auszüge

Stifter und Träger ist die urbanlife e.G.

Präambel

Wir leben in einer Zeit, in der Menschen vereinsamen und immer mehr in die digitale Welt tauchen. Der Mensch ist ein kommunikatives, soziales Wesen, so müssen Räume im öffentlichen Raum geschaffen werden, wo sich Menschen bedingungslos und einfach begegnen können.

In vergangener Zeit war dies zum Beispiel der Brunnen in der Mitte eines Viertels oder eines Dorfes. Eine Form dieser Begegnungsmöglichkeit sind mehr und mehr offene Bücherschränke. Wir fördern soziokulturelle Projekte z.B. an den offenen Bücherschränken, um so die Gemeinschaft vor Ort zu stärken. Der Austausch von Büchern an den Bücherschränken lädt zum Austausch der Menschen ein. Mit Hilfe von kulturellen Projekten am Bücherschrank wird dies verstärkt.

Im Gegensatz zu der festen Verortung an einen äußeren Raum steht das steigende Bedürfnis der Menschen flexibel zu bleiben. In der heutigen Zeit leben Menschen nicht mehr ihr ganzes Leben an einem Ort. Es geht darum neue Lebensformen zu finden, die diesem Bedürfnis entsprechen, aber auch die Möglichkeit nach Gemeinschaft vor Ort bieten. Hier sollen Projekte gefördert werden, die das möglich machen.

Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit folgenden Satzungszweck:
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung von Natur- und Umweltschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

Der Satzungszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass Projekte gefördert werden, die den inneren und äußeren Raum von Menschen erweitern.
Seine satzungsmäßigen Zwecke kann die Stiftung insbesondere vor allem durch folgende, weitere Maßnahmen verwirklichen:

• die Durchführung von Veranstaltungen, Aktionen, Seminaren, Tagungen etc.,
 
• die Kooperation der Mitglieder bei der Durchführung von Veranstaltungen u.ä.,
 
• die Förderung von Körperschaften und Initiativen im soziokulturellen Bereich,
 
• die Förderung von Erfahrungsaustausch und Fortbildung in allen Bereichen der soziokulturellen Arbeit,
 
• Maßnahmen, die der Förderung der soziokulturellen Ziele dienen und die auf eine Anerkennung der „Soziokultur“ in der Öffentlichkeit und der Kulturpolitik zielen,
 
• Erarbeiten und Bereitstellung von Unterstützungsmöglichkeiten und Vernetzung von Angeboten
 
• durch Arbeit in bestimmten Schlüsselbereichen wie Information, Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Referate, Publikationen, Recherche und Beratung in Einzelfällen, Betreuung von Austauschpartnern und Kooperationspartnern
 
• einen Ideen- und Meinungsaustausch zwischen Gruppen, Organisationen und Vereinen zu fördern
 
• die finanzielle Unterstützung und Förderung von Einrichtungen im Bereich des Stiftungszwecks nach Maßgabe des § 58 AO
 
• die ideelle Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen im Bereich des Stiftungszwecks
 
• die ideelle Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung im Bereich des Stiftungszwecks
 
• die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 AO zur Förderung der Verwirklichung der oben genannten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts
 
• die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnliche Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere des Nachwuchses auf den Gebieten des Stiftungszwecks
 
Des Weiteren kann die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigten Zwecke überlassen.
 
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maße verwirklicht werden. Es ist ausreichend, wenn mindestens eine der aufgeführten Maßnahmen durchgeführt wird.
Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO bedienen, soweit die Stiftung die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
 
Soweit in der Satzung nicht anderweitig festgelegt, entscheidet der Stiftungsträger, auf welche Weise der Zweck der Stiftung im Einzelnen zu verwirklichen ist. Erscheint der Zweck wegen veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so ist der Stiftungsträger mit Zustimmung des Vorstands berechtigt, den Zweck zu modifizieren, sofern die Steuerbegünstigung beibehalten bleibt. Den zur Erfüllung des Stiftungszwecks begünstigten Personen oder Institutionen steht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.